Satzung des Fördervereins

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S  a  t  z  u  n  g 

beschlossen auf der Gründungsversammlung

am  08.Oktober 2018

in  Wassenberg

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Pilgerweg St. Marien Wassenberg“ und nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
  1. Sitz des Vereins ist Wassenberg.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich christlichen und kulturellen Werten verpflichtet. Sie möchten das geschichtliche, christliche und religiös-kulturelle Erbe Wassenbergs erhalten und weitergeben. Daneben soll durch den „Großen“ und „Kleinen Pilgerweg“ allen Menschen ein spirituelles Angebot zugänglich gemacht werden.

 

Diese Aufgaben werden erfüllt durch

  1. die Gestaltung und Pflege des Großen und Kleinen Pilgerweges
  1. die Einbindung aller Vereine und der pastoralen Mitarbeiter zur Erstellung aktueller und wechselnder Textbeiträge für die Pilger-Stelen
  1. Bekanntmachung und Öffentlichkeitsarbeit
  1. die Anbindung an die WFG für den Kreis Heinsberg mbH und Westblicke e.V.
  1. den offenen und barrierefreien Zugang für alle Menschen, egal welcher Herkunft und Religionszugehörigkeit.
  1. besondere Aktionen für und mit Jung und Alt

 

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; Auslagen der Mitglieder für den Verein und die satzungsgemäßen Aufgaben werden erstattet.
  1. Es darf keine natürliche und/oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Angestellte des Vereins.
  1. Kein Mitglied hat bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beiträge oder Auszahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.

 

 

§4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördernde Mitglieder des Vereins können Organisationen, Unternehmen sowie Einzelpersonen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell und finanziell zu unterstützen.
  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  1. Der Austritt aus dem Verein muss mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  1. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, werden durch den Vor-stand ausgeschlossen. Bei Einspruch entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied hat ein Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.
  1. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand, so wird es vom Vorstand schriftlich gemahnt. Zahlt das Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten, so erlischt die Mitgliedschaft. Hierauf ist
    im Mahnschreiben hinzuweisen.

 

 

§5

Einkünfte des Vereins

  1.  Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, sowie aus Geld- und Sachspenden und dem Verkauf von Infomaterial (Begleitheft, Weihnachtskarten…)
  2. Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit einen Jahresbeitrag als einheitlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Mitgliedsbeiträge werden zum Beginn eines jeden Jahres eingezogen.
  1. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerbegünstigt. Bei Geld- und Sachspenden können Spendenquittungen ausgestellt werden.

 

 

§6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

§7

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten.

 

Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Prüfung von zwei Geschäftsjahren
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
  4. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Über die zusätzlichen Tages-ordnungspunkte kann in der gleichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-glieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Datum der Versammlung zu unterschreiben ist.

 

 

§8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt dabei selbstständig die laufenden Geschäfte des Vereins, einschließlich der Kassengeschäfte.
  1. Dem Vorstand gehören an:
  1. der/die Vorsitzende
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. der/die Kassenführer/in
  4. der/die Schriftführer/in
  5. Beisitzer (geistliche Begleitung)

 

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer. Der

Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten.

  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  5. Buchführung
  6. Erstellung eines Jahresberichtes
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von 8 Wochentagen eingehalten werden.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, da-runter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachleute berufen, die insbesondere zur

Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Theologie, Geschichte, Tourismus, Finanzierung und anderen Einrichtungen der Wissenschaft beratende Funktionen haben.

 

  1. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

           

 

§9

Datenschutzklausel

 

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weit gültigen Datenschutz-Grundverordnung sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes.

 

§10

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

  1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich beim ersten Vor-sitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
  1. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder des Vereins. Dies gilt auch für Änderungen unter § 2 von Zweck und Aufgaben des Vereins.
  1. Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrei St. Marien Wassenberg mit der Auflage, die Mittel zu satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

 

Wassenberg, 08.10.2018